Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Anbieterin
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln sämtliche Verträge über künstlerische Leistungen zwischen Luisa Hermann, auftretend unter dem Künstlernamen Luisa Loreen (nachfolgend „die Sängerin“), und dem Auftraggeber (nachfolgend „der Vertragspartner“).
(2) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Sängerin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(4) Für jede Buchung wird ein gesonderter Einzelvertrag geschlossen. Dieser regelt insbesondere Termin, Veranstaltungsort, Leistungsumfang, Spielzeiten und Vergütung. Die Regelungen des Einzelvertrags haben stets Vorrang vor diesen AGB. Diese AGB gelten ergänzend für alle Punkte, die der Einzelvertrag nicht regelt.
(5) Der Vertragspartner muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und unbeschränkt geschäftsfähig sein.
§ 2 Leistungsumfang
(1) Die Sängerin erbringt gesangliche und moderative Leistungen, insbesondere:
- musikalische Begleitung von Trauungen (kirchlich, standesamtlich, frei) und Sektempfängen
- Gesang bei Firmenveranstaltungen, Galas, Empfängen, Jubiläen und Firmenfeiern
- Gestaltung und Moderation von Mitsing-Veranstaltungen und interaktiven Musikprogrammen
(2) Der konkrete Leistungsumfang – insbesondere Anzahl und Auswahl der Titel, Auftrittsorte, Spielzeiten sowie die Art der musikalischen Begleitung (Playback, Live-Begleitung oder mitwirkende Musiker) – ergibt sich ausschließlich aus dem Einzelvertrag.
(3) Die Sängerin bringt nach Absprache eigene Beschallungstechnik (insbesondere Beschallungsanlage, Mikrofone, Zuspieltechnik) mit. Ob und in welchem Umfang sie dies tut oder ob der Vertragspartner die erforderliche Technik bereitstellt, wird im Einzelvertrag festgelegt.
(4) Die künstlerische Gestaltung, die Regie über den eigenen Auftritt sowie die Disposition der Darbietung obliegen der Sängerin. Sie ist während des Auftritts nicht an kurzfristige künstlerische Weisungen des Vertragspartners oder Dritter gebunden. Zuvor getroffene Vereinbarungen zu Beginn, Spieldauer und Programm hält die Sängerin uneingeschränkt ein.
(5) Die Sängerin ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistung geeigneter Dritter (z. B. Begleitmusiker, Tontechnik) zu bedienen.
§ 3 Zustandekommen des Vertrags
(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website, in Social Media oder in sonstigen Medien stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Information.
(2) Auf die Anfrage des Vertragspartners übermittelt die Sängerin ein Angebot in Textform. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Vertragspartner dieses Angebot in Textform annimmt oder den übersandten Einzelvertrag unterzeichnet zurücksendet.
(3) Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter Erfolg – etwa eine bestimmte Stimmung, Publikumsreaktion oder Aufnahmequalität – wird nicht geschuldet.
(5) Der Vertragspartner stimmt zu, Rechnungen elektronisch per E-Mail zu erhalten.
§ 4 Vergütung
(1) Es gilt die im Einzelvertrag vereinbarte Gesamtvergütung.
(2) Die Sängerin unterliegt der Regelbesteuerung. Alle Preisangaben verstehen sich als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Einzelvertrag und die Rechnung weisen die Umsatzsteuer gesondert aus.
(3) Anfahrten zu Veranstaltungsorten innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometern um den Geschäftssitz der Sängerin in 73547 Lorch sind in der Vergütung enthalten.
(4) Liegt der Veranstaltungsort außerhalb dieses Umkreises, wird eine Fahrtkostenpauschale berechnet. Grundlage ist die einfache Entfernung zwischen dem Geschäftssitz der Sängerin und dem Veranstaltungsort, vermindert um die 15 inklusiven Kilometer. Die verbleibende Strecke wird für Hin- und Rückfahrt, also doppelt, mit 0,60 € je Kilometer berechnet.
Berechnung: (einfache Entfernung in Kilometern − 15) × 2 × 0,60 €
Beispiel: Bei einer einfachen Entfernung von 40 Kilometern ergibt sich (40 − 15) × 2 × 0,60 € = 30,00 €.
(5) Der Kilometersatz von 0,60 € versteht sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(6) Maßgeblich für die Entfernung ist die von einem gängigen Routenplaner ermittelte schnellste Straßenverbindung zwischen dem Geschäftssitz der Sängerin und dem Veranstaltungsort.
(7) Sind an einem Veranstaltungstag mehrere Auftrittsorte vereinbart, werden die dazwischen zurückgelegten Strecken nach derselben Regelung berechnet.
(8) Der übliche Einsatzradius der Sängerin umfasst das Remstal, Stuttgart, Göppingen, Schwäbisch Gmünd und die nähere Umgebung. Weiter entfernte Veranstaltungsorte sowie mehrtägige Veranstaltungen werden nur nach gesonderter Vereinbarung übernommen; die Reisekosten werden in diesem Fall individuell vereinbart.
(9) Der konkrete Betrag der Fahrtkostenpauschale wird im Einzelvertrag als fester Betrag ausgewiesen, sodass er dem Vertragspartner vor Vertragsschluss bekannt ist.
(10) Notwendige Parkgebühren am Veranstaltungsort trägt der Vertragspartner. Sie sind in der Fahrtkostenpauschale nicht enthalten und werden gegen Nachweis abgerechnet.
(11) Maut- und Übernachtungskosten sind in der Fahrtkostenpauschale ebenfalls nicht enthalten. Sie werden nur berechnet, wenn dies im Einzelvertrag vereinbart ist.
(12) Die Sängerin ist berechtigt, für unterschiedliche Veranstaltungsarten, Buchungszeitpunkte und Leistungsumfänge unterschiedliche Preismodelle anzubieten.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarte Vergütung ist ohne Abzug bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu zahlen.
(2) Eine Anzahlung wird nicht verlangt.
(3) Zahlungen erfolgen per Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto. Barzahlung ist nach vorheriger Absprache ebenfalls möglich. Zahlungen über Zahlungsdienstleister sind ausgeschlossen.
(4) Bei Zahlungsverzug ist die Sängerin berechtigt, Verzugszinsen und den Ersatz des Verzugsschadens nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.
§ 6 Rücktritt und Stornierung durch den Vertragspartner
(1) Der Vertragspartner kann den Vertrag jederzeit stornieren. Die Stornierung bedarf der Schriftform oder der Textform (z. B. E-Mail).
(2) Maßgeblich für die Berechnung des Ausfallhonorars ist der Zugang der schriftlichen oder in Textform übermittelten Stornierung bei der Sängerin.
(3) Bei einer Stornierung werden folgende pauschalierte Ausfallhonorare fällig:
| Zeitpunkt der Absage | Ausfallhonorar |
|---|---|
| Mehr als 3 Monate vor der Veranstaltung | kostenfrei |
| 3 Monate bis 30 Tage vor der Veranstaltung | 30 % der vereinbarten Gesamtvergütung |
| 29 bis 15 Tage vor der Veranstaltung | 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung |
| 14 bis 8 Tage vor der Veranstaltung | 75 % der vereinbarten Gesamtvergütung |
| 7 Tage vor der Veranstaltung bis einschließlich Veranstaltungstag | 100 % der vereinbarten Gesamtvergütung |
Für die Fristberechnung ist derjenige Kalendertag maßgeblich, der drei Monate vor dem Veranstaltungstag liegt. Fehlt dieser Tag im betreffenden Monat, gilt der letzte Tag dieses Monats.
(4) Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Ersparte Aufwendungen der Sängerin (insbesondere Fahrt- und Nebenkosten) werden auf das Ausfallhonorar angerechnet. Kann der Termin anderweitig gleichwertig vergeben werden, wird der dadurch erzielte Erlös ebenfalls angerechnet.
(6) Das Ausfallhonorar ist innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der entsprechenden Rechnung zu zahlen.
(7) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 7 Erkrankung, höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
(1) Kann die Sängerin aufgrund einer akuten Erkrankung, eines Unfalls, höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen oder anderer von ihr nicht zu vertretender Umstände nicht auftreten, informiert sie den Vertragspartner unverzüglich.
(2) Bereits gezahlte Beträge für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(3) Die Sängerin bemüht sich nach Möglichkeit um eine geeignete Ersatzsängerin oder einen geeigneten Ersatzsänger. Ein Anspruch auf die Vermittlung oder Verfügbarkeit eines Ersatzes besteht jedoch nicht.
§ 8 Mitwirkungspflichten und Arbeitsbedingungen
(1) Der Vertragspartner benennt für den Veranstaltungstag eine namentlich bekannte und telefonisch erreichbare Ansprechperson.
(2) Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die Sängerin rechtzeitig Zugang zu allen Auftrittsorten erhält und Aufbau, Soundcheck und Abbau ohne vermeidbare Behinderung durchführen kann.
(3) Der Vertragspartner stellt eine freie Zufahrt zum Entladen sowie eine Parkmöglichkeit in der Nähe des Veranstaltungsortes sicher. Erforderliche Zufahrtscheine, Parkausweise oder Eintrittskarten gehen zu seinen Lasten und werden vor dem Auftrittstag übermittelt.
(4) Ist ein rechtzeitiger Auftrittsbeginn wegen erschwerten oder verspäteten Zugangs zu den Veranstaltungsräumen nicht möglich, geht dies zu Lasten des Vertragspartners.
(5) Der Vertragspartner stellt einen abschließbaren oder zumindest geschützten Raum zum Umkleiden und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände zur Verfügung, soweit dies am Veranstaltungsort möglich ist.
(6) Der Vertragspartner ist für alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen der Veranstaltung verantwortlich.
§ 9 Außenauftritt, Wetter und technische Sicherheit
(1) Für Auftritte im Freien – etwa beim Sektempfang oder bei einer freien Trauung – stellt der Vertragspartner einen ausreichend großen, ebenen, trockenen und gegen Regen, Wind sowie direkte starke Sonneneinstrahlung geschützten Auftrittsplatz bereit.
(2) Der Vertragspartner stellt einen sicheren 230-V-Stromanschluss in unmittelbarer Nähe des Auftrittsplatzes zur Verfügung.
(3) Bei Regen, Gewitter, Sturm, Nässe oder sonstigen Bedingungen, die Personen oder Technik gefährden können, darf die Sängerin den Außenauftritt unterbrechen, verlegen oder nicht beginnen. Sofern ein geeigneter, rechtzeitig zugänglicher Ersatzort vorhanden ist, wird der Auftritt dorthin verlegt. Der Vergütungsanspruch bleibt in diesem Fall unberührt.
§ 10 Ablaufänderungen und Verzögerungen
(1) Änderungen von Uhrzeit, Ablauf oder Auftrittsort sind der Sängerin so früh wie möglich mitzuteilen.
(2) Eine angemessene Verzögerung des Veranstaltungsablaufs ist im vereinbarten Honorar enthalten.
(3) Führt eine erhebliche Verzögerung zu einer wesentlichen Verlängerung der Einsatzzeit oder zu Konflikten mit weiteren Verpflichtungen der Sängerin, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen vor Ort ab. Zusätzliche Spielzeit wird nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung erbracht.
(4) Verzögerungen, Wartezeiten und Ablaufänderungen, die die Sängerin nicht zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
§ 11 Haftung
(1) Die Sängerin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Für leicht fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet die Sängerin der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Die Sängerin haftet nicht für vom Vertragspartner oder von Dritten gestelltes Material, Gerät, Zelte, Inventar, Instrumente, Räume oder Flächen.
(4) Stellt der Vertragspartner eigene oder angemietete Räumlichkeiten und Flächen bereit, stellt er sicher, dass diese für die Durchführung des Auftritts geeignet und sicher sind.
(5) Schäden, die der Vertragspartner, seine Mitarbeiter, Gäste oder von ihm beauftragte Dritte an der Technik oder am Eigentum der Sängerin verursachen, trägt der Vertragspartner. Dies gilt insbesondere für transportables Equipment und für die zur Verfügung gestellten Stromanschlüsse.
(6) Der Vertragspartner gewährleistet die Sicherheit der Sängerin und gegebenenfalls mitwirkender Personen am Veranstaltungsort.
§ 12 Foto-, Video- und Tonaufnahmen
(1) Private Aufnahmen durch den Vertragspartner und die Gäste sind im üblichen Rahmen gestattet, soweit sie den Ablauf nicht stören. Dies schließt die Veröffentlichung solcher Aufnahmen zu privaten, nicht kommerziellen Zwecken in sozialen Netzwerken ein.
(2) Eine Veröffentlichung oder Nutzung der Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken sowie eine entgeltliche Weitergabe oder Vermarktung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Sängerin.
(3) Aufnahmen der Sängerin dürfen nicht ohne ihre Zustimmung in einem irreführenden oder rufschädigenden Zusammenhang verwendet werden.
(4) Die Sängerin ist berechtigt, eigene Foto-, Video- und Tonaufnahmen ihres Auftritts anzufertigen. Eine Veröffentlichung solcher Aufnahmen, auf denen der Vertragspartner oder Gäste erkennbar sind, erfolgt ausschließlich nach vorheriger Einwilligung der abgebildeten Personen.
(5) Veröffentlicht der Vertragspartner oder ein Gast Aufnahmen der Darbietung – etwa in sozialen Netzwerken, auf einer Website oder auf Videoplattformen –, obliegt es allein dem Veröffentlichenden, vorab zu prüfen, ob hierfür Rechte Dritter einzuholen sind, und diese gegebenenfalls zu erwerben. Dies betrifft insbesondere die Rechte der Urheber der dargebotenen Werke, wahrgenommen durch Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, die Rechte der Hersteller verwendeter Tonträger oder Playbacks sowie die Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen. Sämtliche hierfür anfallenden Vergütungen und Kosten trägt der Veröffentlichende.
(6) Die Sängerin schuldet weder die Prüfung noch die Beratung oder Beschaffung solcher Rechte. Sie sichert nicht zu, dass eine Veröffentlichung rechtlich zulässig ist. Von Ansprüchen Dritter, die aus einer Veröffentlichung durch den Vertragspartner oder dessen Gäste entstehen, stellt der Vertragspartner die Sängerin frei, soweit er die Veröffentlichung zu vertreten hat.
§ 13 Urheberrechte und GEMA
(1) Die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA sowie die Zahlung etwaig anfallender Vergütungen obliegen dem Veranstalter, also dem Vertragspartner.
(2) Bei Veranstaltungen im privaten, geschlossenen Kreis kann eine Anmeldepflicht entfallen. Die Prüfung und Beurteilung im Einzelfall obliegt dem Vertragspartner.
(3) Die Urheber- und Leistungsschutzrechte an den Darbietungen der Sängerin verbleiben bei ihr.
(4) Die Regelungen dieses Paragrafen betreffen ausschließlich die Aufführung während der Veranstaltung. Für die spätere Veröffentlichung von Aufnahmen gilt § 12 Abs. 5 und 6.
§ 14 Datenschutz
(1) Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung der vereinbarten Leistung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet.
(2) Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
(3) Rechnungen und rechnungsbegründende Unterlagen werden bis zum Ablauf der gesetzlichen handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Nach deren Ablauf werden die Daten gelöscht, soweit keine sonstige gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
(4) Ausführliche Informationen zur Datenverarbeitung und zu den Rechten des Vertragspartners enthält die Datenschutzerklärung.
(5) Beide Parteien behandeln die Inhalte der vertraglichen Vereinbarungen vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter.
Verantwortliche Stelle:
Luisa HermannHollenhof 12
73547 Lorch
kontakt@luisaloreen.de
§ 15 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei Verträgen, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. E-Mail, Telefon, Kontaktformular) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht von vierzehn Tagen zu.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Gegenüber Unternehmern besteht kein Widerrufsrecht.
(3) Die Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung. Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular werden dem Vertragspartner als Anlage zum Einzelvertrag vor Vertragsschluss in Textform übermittelt.
(4) Das Widerrufsrecht besteht unabhängig von den Regelungen in § 6. Wird der Vertrag fristgerecht widerrufen, fällt kein Ausfallhonorar an. Nach Ablauf der Widerrufsfrist gilt ausschließlich § 6.
§ 16 Änderungen und Teilunwirksamkeit
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen, beispielsweise per E-Mail.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des gewöhnlichen Aufenthaltsstaates gewährte Schutz nicht entzogen wird.
(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz der Sängerin.
(3) Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Hinweis zur Streitbeilegung: Die Sängerin ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Stand: 01.09.2026